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Die Gewinnlüge unseriöser Börsenbriefe

Hier stand eine rechtswidrig zugestellte und unverlangte Spam-Werbemail, vor der die Aufsichtsbehörde BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) nachdrücklich warnt, etwa durch Empfehlungen in Börsenbriefen, durch ungebetene Anrufer oder Spams. 2012 hatte das Amt 250 Untersuchungen wegen Marktmanipulation eingeleitet, so viele wie nie zuvor. Oftmals ging es dabei um den Verdacht manipulierter Aktienkurse durch entsprechende Empfehlungen der vermeintlichen Börseninsider. HIerzu schreibt Andreas Toller in der Wirtschaftswoche:

„Welcher Anleger wünscht sich das nicht: „Fünf-Sterne-Aktie mit 20,46 % Dividende“ wirbt etwa der Börsenbrief Gelfarths Dividenden-Letter. Der Börsenbrief Neuronales System-Trading wirbt mit „So werden Sie in fünf Minuten zum Börsenmillionär“. Was dieser Tage wieder vermehrt im Briefkasten und E-Mail-Postfach landet und Anleger auf zahllosen Finanzseiten im Internet als Anzeige anblinkt, ist häufig reißerisch und mitunter substanzlos. Die versprochenen Anlagetipps lassen den Leser schnell ins Träumen geraten: „3666,67 Euro im Monat mit dem vollautomatisierten Aktien-Gewinn-Programm – damit können Sie aufhören zu arbeiten“ heißt es etwa in „Morrien’s Schlussgong“ oder „Möchten Sie 2000 Euro in 250.303 Euro verwandeln?“ fragt eine Mail des Börsenverlags GeVestor. Einfach den Newsletter durch Eintragung der E-Mail-Adresse abonnieren – und los geht’s Richtung Reichtum, so die Botschaft.“

Rechtswidrig wird es, wenn man einen solchen Newsletter nachweislich niemals bestellt hat!

Nach ständiger Rechtsprechung ist die unverlangte Werbung mittels E-Mail („Spam“), Telefax, SMS oder Werbeanruf („Cold Call“) sowohl an Privatpersonen als auch an Unternehmen unzulässig, und zwar auch und gerade dann, wenn sie zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontaktes dient. Werbung per Newsletter oder anderen Varianten ist ebenfalls grundsätzlich verboten, solange der Empfänger nicht sein Einverständnis erklärt hat. Dabei trägt der Absender die Beweislast für das Bestehen eines Einverständnisses. Ferner besteht nach deutschem Datenschutzrecht ein Auskunftsanspruch des Betroffenen; der Absender muss offen legen, woher er die E-Mail-Adresse hat und an wen er sie weitergegeben hat.

Der Adressat einer unverlangt zugesandten Werbe-Email kann vom Absender nach §§ 1004, 823 I BGB Unterlassung verlangen. Privatleute können sich dabei auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen, das durch die Zusendung unverlangten Werbemülls beeinträchtigt wird. Darüber hinaus stellt das Versenden unverlangter Werbe-Emails auch eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 7 II Nr. 3 UWG dar und kann daher von den nach § 8 III UWG aktivlegitimierten Personen abgemahnt werden, auch wenn diese nicht selbst Adressat der Email-Werbung sind.

Nach einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München sind unverlangt zugesandte Werbemails eine „unzumutbare Belästigung“ deren Unterlassung verlangt werden kann. (AZ: 161 C 6412/09).